VBA-Verordnung - IG-L Steiermark 2014
LGBl. Nr. 117/2014 idF. LGBl. Nr. 36/2022

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29.Oktober 2014, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilstrecken der A 2 Süd - Autobahn und der A 9 Pyhrn - Autobahn angeordnet wird (VBA-Verordnung - IG-L Stmk).
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Verkehr verursachte Immissionsbelastung beim Luftschadstoff PM10 (Feinstaub) und NO2 (Stickstoffdioxid) zu verringern und durch eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf Teilabschnitten der A 2 Süd Autobahn sowie der A 9 Pyhrn - Autobahn die Luftqualität zu verbessern.
Konzept
Luftgütebelastungen entlang von Hochleistungsstraßen zeigen einen sehr starken Gradienten im Konzentrationsverlauf, der in Windrichtung mit der Entfernung von der Straße stark abnimmt. Eine alleinige Steuerung einer Maßnahme basierend auf einer lokalen Messung berücksichtigt dieses Faktum nicht. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Informationen über Verkehrsstärke, Luftgütesituation und Ausbreitungs- verhalten miteinander zu verbinden. Daher wurde ein Expertensystem entwickelt, das in der Lage ist, aus diesen genannten Informationen und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten die Maßnahme einer Geschwindigkeitsbegrenzung effizient einzusetzen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen:
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einen Autobahnabschnitt (Korridor) wird auf 100 km/h beschränkt, wenn der prognostizierte gleitende Dreistundenmittelwert für PM10 (Anlage 1, Kap. 1.2.3.1.) den Schwellenwert 1 für diesen Korridor erreicht oder überschreitet. Die für die Erstellung der Prognose erforderliche Immissionsbelastung ist mittels der für die jeweiligen Korridore festgelegten Luftmessstellen festzustellen. Die Messung, die Prognose und der Vergleich mit dem Schwellenwert 1 haben jede halbe Stunde zu erfolgen.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einen Korridor wird auf 100 km/h beschränkt, wenn der Immissionsbeitrag den Schwellenwert 2 für diesen Korridor erreicht oder überschreitet. Die Berechnung des Immissionsbeitrages, die Prognose und der Vergleich mit dem Schwellenwert 2 hat jede halbe Stunde zu erfolgen.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkung wird innerhalb eines Korridors aufgehoben, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.
(4) Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung darf frühestens eine halbe Stunde nach der letzten Schaltung erfolgen.
(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 enden, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (i.d.F. BGBl. I Nr. 27/2014) niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.
Die zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, sind:
a) Schwellenwert 1 für alle Korridore: 49 μg/m³ des gleitenden Dreistundenmittelwertes
(MW3) für PM10.
b) Schwellenwert 2 für die einzelnen Korridore für NOx:
Korridor
Schwellenwert2
Ost 49,0 μg/m3 West 38,0 μg/m3 Süd 31,0 μg/m3 Nord 33,0 μg/m3
Mit dieser Verordnung wird die VBA-Verordnung-IG-L Steiermark, LGBl. Nr. 87/2011, außer Kraft gesetzt.
Mit der Novelle LGBl. Nr. 7/2017 vom 16. Jänner 2017 wurden die Anschlussstellen zu Korridor Ost sowie der Schwellenwert 2 für die Korridore West und Süd neu definiert. Die letzte Änderung der VBA-Verordnung - IG-L Steiermark erfolgte mit der Verordnung LGBl. Nr. 99/2018, in der für den Korridor Nord die Ersatz-Messstelle „Peggau" durch die Ersatz-Messstelle „Gratwein" mit den dazugehörigen Koordinaten ersetzt wird.
Mit der Verordnung LGBl. Nr. 72/2019 vom 2. Oktober 2019 wurde der Schwellenwert 2 für die einzelnen Korridore für NOx geändert.
In der aktuellen Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2022 vom 22. April 2022 wurde der Schwellenwert 2 für den Korridor Süd geändert